Sitzverlegung
Sie planen mit Ihrer Gesellschaft Sitz und Domizil zu wechseln? Der Netnotar trifft für zugelassene Urkundspersonen und Notare die notwendigen Abklärungen. Sie erhalten den beurkundeten Beschluss über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft und die beglaubigten Statuten. Der Netnotar bereitet zudem die Handelsregisteranmeldung für Sie vor.
Sitz und Domizil
Der Sitz der Gesellschaft gehört zum gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt der Statuten und ist innerhalb der Schweiz ohne Einschränkung frei wählbar. Eine GmbH oder AG kann nur 1 statutarischen Sitz haben. Im Handelsregister wird als Sitz die betreffende politische Gemeinde eingetragen.
Das Rechtsdomizil ist die Adresse, unter der die Gesellschaft an ihrem Sitz erreicht werden kann. Es enthält mindestens folgende Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen.
GmbH oder AG Sitzverlegung
Die Sitzverlegung wird bei allen juristischen Personen gleich abgewickelt. Die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft, ist sowohl bei der GmbH als auch bei der AG unter den wichtigen Beschlüssen aufgeführt. Der Sitz kann daher nur mit qualifiziertem Mehr verlegt werden. Das qualifizierte Mehr bedeutet das mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte / des vertretenen Stammkapitals dafür sind (Art. 704 / 808b OR). Anschliessend wird die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen.
Wie kann ich der Schweiz bei einer AG oder GmbH eine Sitzverlegung durchführen?
Da der Sitz der Gesellschaft immer in den Statuten enthalten ist, müssen Sie die Statuten anpassen, um den Sitz Ihrer GmbH oder AG innerhalb der Schweiz zu verlegen. Jeder Beschluss über eine Änderung der Statuten muss beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 / 780 OR).
Bei der AG beschliessen Sie die Sitzverlegung in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung.
Bei der GmbH beschliessen Sie die Sitzverlegung in einer ordentlichen oder ausserordentlichen Gesellschafterversammlung.
Als nächstes erfolgt die Anmeldung beim Handelsregister. Für diese ist entscheidend, ob der neue Sitz sich im selben oder in einem anderen Registerbezirk befindet. Es wird also gefragt, ob der Kanton gewechselt wird. Wird der Registerbezirk gewechselt, verlangt das Handelsregister die beglaubigten Unterschriften der anmeldenden Personen. Beim Handelsregister müssen zudem die öffentliche Urkunde und die nachgeführten beglaubigten Statuten eingereicht werden. Nicht mehr erforderlich, ist durch die Aufhebung von Art. 123 Abs. 2 lit. a HRegV mit Wirkung seit 1. Januar 2021, dass zusätzlich die beglaubigten Statuten des bisherigen Sitzes eingereicht werden.
Andere Mutationen
Netnotar bietet Ihnen auch die Möglichkeit andere Mutationen wie der Verzicht auf Revision und die Vollliberierung vorzunehmen. Sie können Ihre Gesellschaft zudem mit Hilfe von Netnotar liquidieren. Auf Anfrage unterstützen wir Sie auch bei anderen Statutenänderungen. Besuchen Sie bei Interesse unsere Homepage.
* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren